Wohnungslos ist, wer
nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt.
Aktuell von Wohnungslosigkeit betroffen
sind danach
– Personen, im ordnungsrechtlichen
Sektor
die aufgrund ordnungsrechtlicher Maßnahmen ohne Mietvertrag, d.h.,
lediglich mit Nutzungsverträgen in Wohnraum eingewiesen oder in
Notunterkünften untergebracht werden
– im sozialhilferechtlichen Sektor
die ohne Mietvertrag untergebracht sind, wobei die Kosten durch den
Sozialhilfeträger nach §§ 11, 12 oder 72 BSHG übernommen werden;
die sich in Heimen, Anstalten, Notübernachtungen, Asylen,
Frauenhäusern aufhalten, weil keine Wohnung zur Verfügung steht;
die als Selbstzahler in Billigpensionen leben,
die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend unterkommen;
die ohne jegliche Unterkunft sind
– im Zuwanderungssektor
Aussiedler, die noch keinen Mietwohnraum finden können und in
Aussiedlerunterkünften untergebracht sind. Anerkannte Asylbewerber in
Notunterkünften zählen im Sinne der Definition zwar zu den
Wohnungslosen, können aber bei den Wohnungslosenzahlen aufgrund
fehlender Daten nicht berücksichtigt werden.
(Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe e.V. in Bielefeld)